Im Weiteren äussern sich die Akten und der angefochtene Entscheid nicht zur Frage, ob bzw. inwieweit es sich beim streitigen Strassenprojekt um eine neue Anlage im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV handelt (vgl. dazu Arbeitshilfe BAFU Modul 3.4 Ziff. 3). Sodann fehlt es an einer umfassenden Gesamtinteressenabwägung gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; RPV) mit Einbezug der Vorgaben von Art. 36a GSchG (vgl. dazu auch Arbeitshilfe BAFU, Modul 3.4, S. 4). Die kantonalen Amtsstellen äusserten sich lediglich zu den Durchlässen (Amt für Wasser und Energie), dem Hochwasserschutz und dem Lebensraum für Fische (ANJF);