Es gilt lediglich der Mindestbestandesschutz nach Art. 41c Abs. 2 GSchV. Wie das Verwaltungsgericht bereits in VerwGE B 2013/153 festgestellt hat, geht der geplante Ausbau der D.__-Strasse über diesen bundesrechtlichen Mindestbestandesschutz hinaus (VerwGE B 2013/153 E. 5.1 und 5.2; vgl. vorangehende E. 2.2 erster Absatz). Damit lässt sich der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Strassenprojekt als rechtmässig bestätigte, bereits aus diesem Grund nicht aufrecht erhalten. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte