3.4.2. Die D.__-Strasse liegt damit - mangels korrekter, Art. 41a GSchV entsprechender definitiver Ausscheidung des Gewässerraums - im Gewässerraum des F.__-Bachs. Sie unterliegt entsprechend dem Bestandesschutz von Art. 41c Abs. 2 GSchV. Ein Ausbau der Strasse - von einem solchen ist vorliegend allseits unbestritten auszugehen - ist indessen mangels sachgemässer Anwendbarkeit von Art. 24c RPG bzw. Art. 42 RPV bei der Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV (vorstehende E. 3.3) nicht möglich. Es gilt lediglich der Mindestbestandesschutz nach Art.