Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite. Hierbei ist gemäss den Juristischen Mitteilungen des Baudepartements 2015/II Nr. 1 für die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite ein Korrekturfaktor anzuwenden, wenn die Ufer eines Fliessgewässers - wie dies beim F.__-Bach an vielen Stellen der Fall ist - verbaut sind.