Unter diesen Umständen erscheint ein Strassenausbau, welcher auf einer Seite stellenweise direkt an den F.__-Bach reicht, nicht zulässig. Damit gelten gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 grundsätzlich die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite.