Im Übrigen war bereits im Bericht des AREG vom 23. September 2015 betreffend Vorprüfung Festlegung Gewässerraum F.__-bächli auf die Notwendigkeit eines "Respektabstandes" der Baulinie zur Oberkante der Bachböschung "von etwa 1.50 m" hingewiesen worden (act. G 12/9/30 S. 3). Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Art. 41c Abs. 1 lit. b GSchV, wonach selbst für die Bewilligung von landwirtschaftlichen Spurund Kieswegen ein Abstand von mindestens 3 Metern von der Uferlinie des Gewässers verlangt wird. Unter diesen Umständen erscheint ein Strassenausbau, welcher auf einer Seite stellenweise direkt an den F.__-Bach reicht, nicht zulässig.