Gewässerraum im Baulinienplan an vielen Stellen auf der einen Seite des Gewässers sehr gering ist und in einem Abschnitt auf 0 Meter reduziert wird. Die Arbeitshilfe AREG (Ziff. 3.4. S. 18) sieht diesbezüglich eine Minimalbreite des Streifens ab Böschungsoberkante von 2 m zur Sicherung einer standortgerechten Ufervegetation vor. Je kleiner das Gewässer, desto wichtiger ist dieser Streifen. Im Übrigen war bereits im Bericht des AREG vom 23. September 2015 betreffend Vorprüfung Festlegung Gewässerraum F.__-bächli auf die Notwendigkeit eines "Respektabstandes" der Baulinie zur Oberkante der Bachböschung "von etwa 1.50 m" hingewiesen worden (act. G 12/9/30 S. 3).