Dadurch wird belegt, dass das Vorhaben den Gewässerraum nicht berührt. Der vorliegend ausgeschiedene Gewässerraum erfüllt die Voraussetzungen einer definitiven Ausscheidung des Gewässerraums im Sinn von Art. 41a der geänderten GSchV vom 4. Mai 2011 (vgl. vorstehende E. 2.1) insofern nicht, als - wie die Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen (act. G 8 S. 8 f.) - der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte