Wenn und soweit von einem Fliessgewässer auszugehen ist - in der Stellungnahme des TBA vom 15. Februar 2017 (act. G 12/14) wird ein solches (lediglich) für den E.__-Bach bergseitig des Durchlasses verneint -, ist in Fällen, in denen wie vorliegend ein Sondernutzungsplan im übergangsrechtlichen Gewässerabstand bauliche Massnahmen zulässt, gleichzeitig mit dem Erlass des Sondernutzungsplans der definitive Gewässerraum nach GSchV auszuscheiden (vgl. vorstehende E. 2.1 m.H. auf Arbeitshilfe AREG Ziff. 6.2). Dadurch wird belegt, dass das Vorhaben den Gewässerraum nicht berührt.