schliesst sich der letztgenannten Auffassung an. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums blieb die Feststellung des Verwaltungsgerichts in VerwGE B 2013/153, wonach der Gewässerabstandsbereich bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0.5 ha gemäss Abs. 2 lit. c der Übergangsbestimmung entlang des I.__-Weihers mit einer Wasserfläche von lediglich rund 1800 m2 nicht zur Anwendung komme (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 5.2 mit Hinweis auf den Situationsplan vom 31. März 2010, act. 12/9/1/1.2), unbestritten. Wenn und soweit von einem Fliessgewässer auszugehen ist - in der Stellungnahme des TBA vom 15. Februar 2017 (act.