RPG und Art. 42 RPV (Wahrung der "Identität" der Anlage, maximale Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der Gesamtfläche um 30 % bzw. 100 m2) nicht in sinnvoller Weise (sachgemäss) auf Strassen übertragen liessen. Auch nach Auffassung der einschlägigen Lehre geht es zu weit, dem Art. 41c Abs. 2 GSchV über den Weg der Auslegung für zonenkonforme Vorhaben den gleichen Anwendungsbereich zuzuerkennen, wie ihn Art. 24c RPG vorgibt. Die Problematik der Ungleichbehandlung zonenkonformer und zonenwidriger Bauten sei vielmehr durch den Gesetz- und Verordnungsgeber selber zu klären (Jeanette Kehrli, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen, URP 2015 S. 681 ff.). Das Verwaltungsgericht