Bauzonen bedarf keiner Ausnahmebewilligung im Sinn von Art. 24 ff. RPG. Die im Planverfahren nach Art. 39 f. StrG erstellten Nutzungspläne sind nicht von den in Art. 24 RPG genannten Voraussetzungen abhängig (vgl. B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 434). Die erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG kommt dementsprechend auf das vorliegende Strassenprojekt nicht zur Anwendung und kann folglich auch nicht für eine (extensive) Interpretation von Art. 41c Abs. 2 GSchV herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als sich auch die weiteren Kriterien gemäss Art. 24c RPG und Art.