Vorliegend ist die im angefochtenen Entscheid (act. G 2 S. 11) - wenn auch ohne Begründung - und in der Arbeitshilfe Gewässerraum des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom Juni 2019, Modul 3.4 Ziff. 2, bejahte Frage zu klären, ob eine Bewilligung des geplanten Strassenausbaus aufgrund einer Auslegung von Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinn von Art. 24c RPG möglich ist. Hier fällt vorab in Betracht, dass der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG auf Bauten und Anlagen beschränkt ist, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV; vgl. BGE 127 II 209 E. 2c). Keine Anwendung findet Art.