3.2. In VerwGE B 2013/153 wurde betreffend die Deponie G.__ die Schlussfolgerung festgehalten, es stehe nicht fest und sei nicht absehbar, wann, von wem und wie die Erschliessung dieser Deponie in den nachfolgenden Planungs- und Baubewilligungsverfahren rechtsverbindlich umgesetzt werde (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 8). Die Vorinstanz verwies auf diese Feststellungen im angefochtenen Entscheid (act. G 2 E. 2.2 und 2.4). Die Beschwerdegegnerin weist im vorliegenden Verfahren zusätzlich darauf hin, dass die Standortgemeinde der Deponie sich gegen eine Weiterführung derselben ausgesprochen und die kantonale Fachstelle dem Planer empfohlen habe, auf eine Weiterführung zu verzichten (act.