Zum weiteren Einwand, wonach ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen auch mit dem Ausbau weiterhin ausgeschlossen bleibe (act. G 8 S. 3), ist festzuhalten, dass mit dem Ausbau auf eine Breite von 3 m samt beidseitigem Bankett von je 20 cm im Wesentlichen die Befahrbarkeit mit heute üblichen landwirtschaftlichen Fahrzeugen gewährleistet werden soll und nicht angestrebt ist, das Kreuzen von Fahrzeugen zu ermöglichen, zumal die D.__-Strasse ein abgelegenes und sehr dünn besiedeltes Gebiet erschliesst.