Sodann wurde das Bestehen eines öffentlichen Interesses am streitigen Strassenausbau im Entscheid B 2013/153 (E. 5.3) begründet (vgl. vorstehende E. 2.2 zweiter Absatz). Aus dem von den Beschwerdeführern - an sich zutreffend - angeführten Umstand, dass der Strassenausbau als solcher nicht zu mehr Hochwasserschutz führt, lässt sich keine veränderte Wertung für das Bestehen des öffentlichen Interesses ableiten. Zum weiteren Einwand, wonach ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen auch mit dem Ausbau weiterhin ausgeschlossen bleibe (act.