Soweit überhaupt von einem Verfahrensmangel auszugehen war, erachtete die Vorinstanz diesen im angefochtenen Entscheid sinngemäss zu Recht als geheilt. Hinzu kommt, dass vom Projekt betroffene Landwirte gegenüber der Beschwerdegegnerin im Nachhinein explizit bestätigten, dass sie vor der Auflage des Baulinienplans F.__-bächli vom Gemeindepräsidenten persönlich orientiert worden seien (act. G 15/2-4). Sodann wurde das Bestehen eines öffentlichen Interesses am streitigen Strassenausbau im Entscheid B 2013/153 (E. 5.3) begründet (vgl. vorstehende E. 2.2 zweiter Absatz).