3.1. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern weiterhin gerügten fehlenden vorgängigen Anhörung (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 2 GSchG i.V.m. Art. 41a f. GSchV) zur Gewässerraumfestlegung steht nicht in Frage, dass sie ihre Meinung im Rahmen des Strassenprojekts und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens darlegen konnten und damit die Anhörung im Ergebnis gewährt wurde. Soweit überhaupt von einem Verfahrensmangel auszugehen war, erachtete die Vorinstanz diesen im angefochtenen Entscheid sinngemäss zu Recht als geheilt.