41c Abs. 2 GSchV zur Anwendung. Weiter werde bestritten, dass die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung (Art. 3 Abs. 1 RPV) vorgenommen habe. Einseitig würden nur Umstände berücksichtigt, die den Strassenbau begünstigten. Keine Aussage finde sich zu den in der Arbeitshilfe AREG genannten Faktoren insbesondere bezüglich Gewässerfauna und -flora. Nicht dargelegt werde von der Vorinstanz auch, ob das Vorhaben Art. 41a Abs. 4 lit. b GSchV entspreche. Im Weiteren habe sich der Vertreter des AWE zwar ausführlich zum geplanten Durchlass © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte