Somit müsse der Gewässerraum auf beiden Seiten grundsätzlich gleich breit sein. Die vorgesehene Ausscheidung, mit welcher stoffliche Einträge direkt von der Strasse drohen würden, lasse sich nicht rechtfertigen mit dem Argument, insgesamt verbleibe genügend Platz für eine Revitalisierung des Gewässers. Die Gewässerraumausscheidung werde für Jahrzehnte unverändert bleiben. Ob und wann der F.__-Bach tatsächlich revitalisiert werde, sei völlig offen. Sodann sei vorliegend eine Erweiterung gestützt auf Art. 24c RPG nicht zulässig. Vielmehr komme einzig Art. 41c Abs. 2 GSchV zur Anwendung.