Werde die Deponie realisiert, müsse ein ganz anderer Strassenausbau umgesetzt werden. Dies habe die Vorinstanz bei der Interessenabwägung ausser Acht gelassen. Völlig unklar bleibe, wie die Beschwerdegegnerin die gesetzlich geforderte Anhörung durchgeführt habe. Im Weiteren sei es unzulässig, dass auf weiten Strecken entlang des Baulinienplans F.__- bächli der Gewässerraum auf der einen Seite auf null Meter reduziert werde. Beim F.__- Bach handle es sich um ein kleines Gewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung. Somit müsse der Gewässerraum auf beiden Seiten grundsätzlich gleich breit sein.