Im Weiteren sei ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen auch mit dem Ausbau weiterhin ausgeschlossen. Gegen eine blosse Sanierung, welche den schwereren landwirtschaftlichen Fahrzeugen Rechnung trage, würden sich die Beschwerdeführer nicht wehren. Die Vorinstanz setze sich über das Problem der Deponie G.__ hinweg. Der Deponiestandort werde nach wie vor im kantonalen Richtplan geführt. Zudem weise der Kanton St. Gallen auf seiner Website auf den bestehenden Deponie-Notstand hin (act. G 9/17). Die Vorinstanz habe den Planungsstand für die Deponie trotzdem nicht abgeklärt. Werde die Deponie realisiert, müsse ein ganz anderer Strassenausbau umgesetzt werden.