2.5. Die Beschwerdeführer wenden unter anderem ein, der Strassenausbau als solcher führe entgegen den verwaltungsgerichtlichen (B 2013/153) und vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu einer Verminderung der Hochwassergefahr. Vielmehr würden einzig im Zusammenhang mit dem Strassenausbau auch Massnahmen zugunsten der Hochwassersicherheit verwirklicht, welche sich auch ohne die übermässige Strassenverbreiterung umsetzen liessen. Ein öffentliches Interesse am Strassenausbau im vorgesehenen Ausmass sei nicht gegeben. Im Weiteren sei ein Kreuzen von zwei Fahrzeugen auch mit dem Ausbau weiterhin ausgeschlossen.