Hierfür würden die Beschwerdeführer vollumfänglich entschädigt. Inwiefern der Streifen von 1 m für die Bewirtschaftung des Grundstücks wesentlich sein solle, würden die Beschwerdeführer nicht weiter begründen und sei auch sonst nicht erkennbar. Damit stehe fest, dass den öffentlichen Interessen für die Landabtretung keine überwiegenden privaten Interessen der Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegenüberstehen würden, womit sich der Landerwerb als gesetzeskonform, im öffentlichen Interesse liegend und verhältnismässig erweise (act. G 2 S. 12 f.).