Den Beschwerdeführern gehörten im betroffenen Gebiet drei grössere Grundstücke (Parzelle Nr. 002, Parzelle Nr. 003 mit Wohnhaus und Swimmingpool und Parzelle Nr. 001) in der Landwirtschaftszone. Vom Strassenprojekt sei einzig das unterhalb der Strasse gelegene, 8'333 m2 grosse Grundstück Nr. 001 auf einer Länge von 150 m betroffen. Für den Strassenausbau sei ein zusätzlicher Streifen von ungefähr 1 m nötig. Vom Grundstück Nr. 001 würden 115 m2 benötigt, was 1.5 % von dessen Gesamtfläche ausmache. Hierfür würden die Beschwerdeführer vollumfänglich entschädigt.