Auch sonst seien keine gegen den Strassenausbau sprechenden öffentlichen Interessen ersichtlich. Es liege im Planermessen der Behörde, die Strasse lediglich auszubauen und nicht weiter weg vom Bach neu zu erstellen, was mit einer Verzögerung um weitere Jahre (Landerwerb) und mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre. Somit bleibe es bei den bisherigen Bachquerungen, für deren Ersatz die kantonalen Behörden eine Ausnahmebewilligung (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG) erteilt hätten (act. G 2 S. 9-12).