Baulinienplan eine minimale Gewässerraumbreite von 11 m auszuscheiden (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchG; Arbeitshilfe AREG, Ziff. 3.2.1). Die Ausscheidung des Gewässerraums für den F.__-Bach erfolge talseitig zweck- und rechtmässig ab dem Einlaufwerk am Schulweg in die Eindolung bzw. bergseitig bis zum Austritt des Hauptasts des Baches aus dem Wald, zumal bei eingedolten Gewässern und im Wald grundsätzlich kein Gewässerraum ausgeschieden werden müsse (Art. 41a Abs. 5 GSchV; Arbeitshilfe AREG Ziff. 4.10.8 und 4.10.6). Aus dem gleichen Grund sei auch für das teilweise mit Grabplatten eingedolte Gewässer auf Höhe des I.__-Weihers nicht zwingend ein Gewässerraum auszuscheiden.