Gemäss Bestätigung des Vertreters der Abteilung Wasserbau am Augenschein sei sodann die korrigierte mittlere Sohlenbreite des F.__-Bachs überall kleiner als 2 m. Folglich spreche nichts dagegen, mit dem © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte