Die asymmetrische Festlegung sei somit sachlich begründet, und auch der Hochwasserschutz und technische Zugang zum Gewässer seien gewährleistet, zumal dieser direkt von der D.__-Strasse aus erfolgen könne. Nachdem für die vorbestandene D.__-Strasse nicht nur die Bestandes-, sondern auch die Erweiterungsgarantie gelte, hätten nicht bloss die querenden, sondern auch strassenbegleitenden Gewässerabschnitte in den Gewässerraum einbezogen werden können (Arbeitshilfe AREG, Ziff. 4.10.7).