die Gewässerraumfestlegung nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar, wobei den Anspruch auf Anhörung nur durchsetzen könne, wer rechtsmittelberechtigt sei. Vom Baulinienplan seien bloss einige Bachanstösser (Landwirte) betroffen. Diese würden, von einer gewissen Einschränkung bei der Bewirtschaftung abgesehen, durch die Ausscheidung des Gewässerraums keinen Nachteil erleiden. Die Beschwerdeführer hätten ihre Meinung im Rahmen des Strassenprojekts und des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens bereits ausführlich dargetan. Damit sei der Anforderung an eine vorgängige Anhörung Genüge getan (act. G 2 S. 7-9).