erneut die Notwendigkeit eines Ausbaus der Strasse auf eine Breite von 3 m samt beidseitigem Bankett von je 20 cm gezeigt. Die D.__-Strasse erschliesse ein abgelegenes und sehr dünn besiedeltes Gebiet, weshalb sich eine neue Streckenführung bzw. Begradigung nicht aufdränge. Allfällige Geschwindigkeitsbeschränkungen lägen im Aufgabenbereich der Verkehrspolizei. Im Weiteren mache eine fehlende vorgängige Anhörung (vgl. Art. 36a Abs. 1 und 2 GSchG i.V.m. Art. 41a f. GSchV) die Gewässerraumfestlegung nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar, wobei den Anspruch auf Anhörung nur durchsetzen könne, wer rechtsmittelberechtigt sei.