2.4. Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz mit Hinweis auf die Darlegungen in VerwGE B 2013/153 sowie gestützt auf die koordinierte Stellungnahme des AREG vom 24. März 2017 (act. G 12/14) aus, am Rekursaugenschein (act. G 12/17) habe sich © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte