Bei einer blossen Strassenquerung, welche das GSchG als Ausnahmegrund aufführe, sei die Kenntnis bzw. Ausscheidung des Gewässerraums nicht notwendig. Bezüglich der gerügten Verletzung des Gewässerraums des F.__-Bachs durch die geplante Strassenverbreiterung bzw. der einseitigen Ausscheidung des Gewässerraums sei anzufügen, dass mit der ungleichmässigen Ausscheidung des Gewässerraums entlang einer bestehenden Strasse die Raumsicherung für einen künftigen Bachausbau bzw. für eine Revitalisierung sichergestellt werde, wenn unter dem Aspekt der Hochwassersicherheit kein Ausbau notwendig sei (act. G 12/14).