GSchG rechtmässig bewilligt werden könne. Sowohl oberhalb als auch unterhalb des Durchlasses bleibe es im Prinzip offen, wie das Gewässer fortgesetzt werden könne. Der bewilligte Durchlass habe, abgesehen vom ersten Meter, in welchem der Übergang zwischen offenem Bachlauf und Strassendurchlass gemacht werden müsse, keinen Einfluss auf das Gewässer. Dem ANJF sei nicht bekannt, dass oberhalb des Durchlasses wirklich ein Gewässer vorhanden sei, welches nach Art. 38 GSchG offen zu führen wäre. Bei einer blossen Strassenquerung, welche das GSchG als Ausnahmegrund aufführe, sei die Kenntnis bzw. Ausscheidung des Gewässerraums nicht notwendig.