b GSchG) habe deshalb erteilt werden können. Hinsichtlich der Festlegung des Gewässerraums sei davon auszugehen, dass die natürliche mittlere Sohlenbreite des F.__-Bachs kleiner als 2 m sei und demnach ein Gewässerraum von 11 m genügend sei (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchG). Weil bergseits des Durchlasses E.__-bach kein Fliessgewässer vorhanden sei, müsse am E.__-bach im Zusammenhang mit dem Strassenausbau auch kein Gewässerraum festgelegt werden (act. G 12/14). Das ANJF hatte am 20. März 2017 ausgeführt, es handle sich lediglich um die nicht vermeidbare Unterquerung des Strassenbereichs, welche nach Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG rechtmässig bewilligt werden könne.