Es seien keine Hinweise (u.a. Geoportal, historische Karten und Luftbilder) auf ein ehemals offenes, natürliches Fliessgewässer bergseits des Durchlasses am E.__-bach im Bereich der D.__-Strasse vorhanden. Es sei davon auszugehen, dass bergseits des Durchlasses lediglich Meteorwasserleitungen (Drainageleitungen und künstlich geschaffene Entwässerungsgräben) existierten. Der Durchlass am E.__-bach diene als Verkehrsübergang. Die Ausnahmebewilligung (Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG) habe deshalb erteilt werden können.