Die Standortgebundenheit setze voraus, dass die D.__-Strasse aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse anlässlich des geplanten Ausbaus nicht durchgehend ausserhalb des übergangsrechtlichen Gewässerabstandsbereichs angelegt werden könne. Da die Klärung dieser Frage die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetze, sei es Sache der Beschwerdegegnerin, darüber erstinstanzlich zu entscheiden. Dies führe zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (B 2013/153 a.a.O. E. 5.3).