Standortgebundene Anlagen seien sodann nach Art. 41c Abs. 1 erster Satz GSchV nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse lägen. Der Ausbau der als Gemeindestrasse zweiter Klasse gewidmeten D.__-Strasse liege im öffentlichen Interesse. Insbesondere sprächen das Erneuerungsinteresse an der offenkundig veralteten Anlage, das Interesse an der Erhöhung der Verkehrssicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer sowie land- und forstwirtschaftliche Interessen für den Ausbau. überdies diene der strittige Strassenausbau dem Erhalt des Wanderweges und damit der Erholung der Bevölkerung.