Zur Frage, ob der Ausbau die Voraussetzungen von Art. 41c Abs. 1 erster Satz GSchV erfülle, führte das Verwaltungsgericht aus, Anlagen würden dann als im Sinne von Art. 41c Abs. 1 erster Satz GSchV standortgebunden betrachtet, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszweckes oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden könnten (beispielsweise Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken). Sofern aufgrund solcher standörtlicher Verhältnisse unverzichtbar an diesem Ort notwendig, seien im Gewässerraum z.B. Fahrwege mit befestigter Oberfläche zulässig. Standortgebundene Anlagen seien sodann nach Art.