Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht (aus verfahrensökonomischen Überlegungen) dar, beim streitigen Strassenbauprojekt handle es sich um einen Ausbau resp. um eine Korrektion und nicht um einen Neubau der bestehenden D.__- Strasse (vgl. P. Schönenberger in: G. Germann (Hrsg.), Kurzkommentar zum St. Gallischen Strassengesetz vom 12. Juni 1988, St. Gallen 1989, Rz. 1 zu Art. 31). Verkehrswege und damit auch der geplante Strassenausbau würden sodann unter den Begriff der Anlagen im Sinne von Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV fallen.