SR 700) fest, weil die Beschwerdegegnerin die Einsprache (mit der Rüge der Erneuerung der Eindolung des E.__-bachs; vgl. Art. 38 GSchG) nicht an das Tiefbauamt weitergeleitet und die Ausnahmebewilligung betreffend Erneuerung der Eindolungen bzw. Gerinnequerungen entlang der D.__-Strasse nicht zusammen mit dem Einspracheentscheid als Gesamtentscheid eröffnet hatte (VerwGE B 2013/153 a.a.O. E. 2.2 und 3.2). Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht (aus verfahrensökonomischen Überlegungen) dar, beim streitigen Strassenbauprojekt handle es sich um einen Ausbau resp.