2.2. Das Verwaltungsgericht begründete die Rückweisung in VerwGE B 2013/153 vom 24. März 2015 zum einen mit dem zu Unrecht erfolgten Nichteintreten der Vorinstanz auf die Rügen betreffend Eingriffe in die Gewässer. Zum anderen stellte es eine Verletzung der Koordinationspflicht (Art. 25a Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) fest, weil die Beschwerdegegnerin die Einsprache (mit der Rüge der Erneuerung der Eindolung des E.__-bachs;