Eine offene Wasserführung liegt allgemein im öffentlichen Interesse, da Fliessgewässer dadurch als Lebensraum, Landschaftselement und Bestandteil des natürlichen Wasserkreislaufs erhalten bleiben (vgl. hierzu H. W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich 2008, S. 57 f. mit Verweis auf BBl 1987 S. 1143 f.). Dem stehen vorliegend in Bezug auf die Strassendurchlässe gewichtige öffentliche Interessen entgegen, insbesondere dasjenige an der Erhöhung der Verkehrssicherheit für die schwächeren Verkehrsteilnehmer, land- und forstwirtschaftliche Interessen und das Interesse am Erhalt des Wanderwegs, sowie die privaten Interessen der Anstösser an der