Weiter ist die Festlegung mit einem Sondernutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet möglich (vgl. dazu VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 [zur Koordinationspflicht des Erlasses von Sondernutzungsplänen mit der definitiven Gewässerraumfestlegung]). Für Teilabschnitte kann sich eine frühzeitige Pflicht zur Festlegung ergeben (Arbeitshilfe AREG, Ziff. 4.1), wenn - wie vorliegend - ein Sondernutzungsplan im übergangsrechtlichen Gewässerabstand bauliche Massnahmen vorsieht. In diesem Fall ist grundsätzlich mit dem Erlass des Sondernutzungsplans auch der definitive Gewässerraum nach GSchV auszuscheiden. Gleiches gilt für Wasserbauprojekte bzw. wasserbauliche Massnahmen nach Art.