Konnte die bis Ende 2018 laufende Frist nicht eingehalten werden, hat die Umsetzung des Gewässerraums spätestens im Rahmen der zehnjährigen Frist nach Art. 175 Abs. 1 PBG für die Gesamtrevision der Rahmennutzungsplanung zu erfolgen. Die Gemeinden können Gewässerräume jedoch auch anlässlich einer Teilrevision der Nutzungsplanung betreffend den Gewässerraum oder gebietsweise mit Teilzonenplan festlegen. Weiter ist die Festlegung mit einem Sondernutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet möglich (vgl. dazu VerwGE B 2015/19 vom 26. April 2018 E. 11.1 [zur Koordinationspflicht des Erlasses von Sondernutzungsplänen mit der definitiven Gewässerraumfestlegung]).