bisherigen Bestand. über den blossen Bestand der Anlage hinaus sind die zu ihrer Erhaltung notwendigen Massnahmen erlaubt. Darunter fallen nicht nur Unterhaltsarbeiten, sondern auch einfache Erneuerungsarbeiten, sofern sie der Werterhaltung dienen. Der Bestandesschutz von Bauten und Anlagen im Gewässerraum richtet sich innerhalb der Bauzone primär nach kantonalem Recht, wobei den Kantonen ein erheblicher Spielraum zukommt (BGer 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E. 4; vgl. auch Amt für Raumentwicklung und Geoinformation [AREG], Arbeitshilfe Gewässerraum im Kanton St. Gallen, Stand August 2018, Ziff. 5.4; BGE 139 II 470 E. 4.3 [zu Art.