Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 geschilderten Gegebenheiten und eingereichten Unterlagen (act. G 14 f.) sind daher - gleich wie die von den Beschwerdeführern am 1. März 2019 nachgereichten Unterlagen (act. G 23) - im vorliegenden Verfahren, wie bereits im verfahrensleitenden Schreiben vom 6. März 2019 (act. G 25) festgehalten, in die Würdigung miteinzubeziehen. 2. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte