EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition im Sinne einer freien Überprüfung des Sachverhalts. Im Anwendungsbereich der EMRK sind zumindest dort auch Noven zu berücksichtigen, wo die Angelegenheit zuvor - wie vorliegend - nicht von einer richterlichen Instanz überprüft wurde (vgl. statt vieler VerwGE B 2016/14 vom 24. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 645 mit Hinweis). Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. Januar 2019 geschilderten Gegebenheiten und eingereichten Unterlagen (act.