Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung von (echten oder unechten) Noven ergibt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK): Soweit die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts keine richterliche Behörde ist, garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK in ihrem Anwendungsbereich eine richterliche Überprüfung mit voller Kognition im Sinne einer freien Überprüfung des Sachverhalts.