B.b. In der Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 beantragte die Vorinstanz Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 11). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies sie auf den Rekursentscheid, nahm zusätzlich zu Vorbringen in der Beschwerde Stellung und reichte weitere Unterlagen (E-Mail, schriftliche Bestätigung Anstösser) als Beweismittel ein (act. G 14 f.).